Die Anfechtung
juristischer Klausuren

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Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte vertritt Sie bundesweit im Bereich des Hochschulrechts. Unsere Rechtsanwälte stehen an Ihrer Seite und betreuen Sie mit höchster Sachkompetenz im Verfahren zur Anfechtung juristischer Prüfungsleistungen.

Der Weg zum juristischen Staatsexamen ist, unabhängig davon, ob es um das Erste oder Zweite Staatsexamen geht, lang und beschwerlich. Umso größer ist die Enttäuschung, wenn der Nichtbestehensbescheid oder eine nicht zufriedenstellende Note das Ergebnis jahrelanger Bemühungen ist. Doch angesichts der ohnehin hohen Durchfallquoten ist das Nichtbestehen keine Schande. Und schließlich gibt es noch die Möglichkeit der Prüfungsanfechtung.

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Die Vorteile unserer Anwälte im Prüfungsrecht auf einen Blick:

  • Kompetenz und Erfahrung aus mehr als 3.000 verwaltungsrechtlichen Verfahren
  • Top-Bewertungen unserer Mandanten
  • Fingerspitzengefühl beim Umgang mit den Behörden
  • Anwalt für Verwaltungsrecht
  • Faire und transparente Kosten
  • Zwei Standorte in Berlin Köpenick und Berlin am Kudamm, sowie in Hamburg und München für kurze Wege

Was versteht man unter dem Begriff der Prüfungsanfechtung?

Unter der Prüfungsanfechtung versteht man das Recht, entweder eine Notenverbesserung zu erreichen oder gegen das Nichtbestehen einer Prüfung vorzugehen.

Welche Prüfungen können angefochten werden?

Grundsätzlich kann jede Prüfungsentscheidung angefochten werden, die vom Staat oder einem anderen Träger hoheitlicher Gewalt stammt. Beispiele für solche Träger hoheitlicher Gewalt sind etwa Universitäten und Schulen, aber auch Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern. Da es sich bei diesen Prüfungsentscheidungen um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG handelt, können diese auch im Wege des Widerspruchs und der Klage angefochten werden.

Häufigster Fall der Prüfungsanfechtung ist die Anfechtung von Abschlussprüfungen des Ersten oder Zweiten Staatsexamens. Grundsätzlich kann jedoch auch gegen die Ergebnisse in Teilprüfungen vorgegangen werden. Gegenstand des Anfechtungsverfahrens können dabei auch vorgeschaltete Prüfungen im Rahmen des Grund- oder Hauptstudiums sein. Darüber hinaus können auch Prüfungen im Rahmen von Promotion, Dissertation und Habilitation mit der Prüfungsanfechtung überprüft werden.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Anfechtung vorliegen?

Voraussetzung für eine erfolgreiche Prüfungsanfechtung ist das Vorliegen von Verfahrens- oder Bewertungsfehlern bei der abgelegten Prüfung.

Exemplarisch sind in diesem Zusammenhang als Anfechtungsgründe anerkannt:

  • unzulässiger oder ungeeigneter Prüfungsstoff
  • unklare oder fehlerhafte Aufgabenstellungen
  • die sonstige Nichteinhaltung von Vorgaben der jeweils einschlägigen Prüfungsordnung (verkürzte Prüfungsdauer)
  • unzumutbare, physische Beeinträchtigungen während der Prüfungssituation (Hitze, Kälte oder Baulärm innerhalb oder außerhalb des Prüfungsraumes)
  • Mängel seitens des Prüfers (fehlende fachliche Qualifikation, fehlende Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit oder Befangenheit)
  • gesundheitliche Mängel des Prüflings
  • falsche Grundlagen für die Bewertung (weil etwa die Prüfungsarbeit verwechselt wird oder aber zutreffende Ausführungen des Prüflings in der Prüfungsarbeit nicht oder nicht vollständig zur Kenntnis genommen werden)
  • Verkennung des Antwortspielraumes des Prüflings bei der Beantwortung fachspezifischer Fragen
  • Verstoß gegen das Willkürverbot bzw. das Verbot sachfremder Erwägungen

Kann auch mit dem Ziel einer Notenverbesserung angefochten werden?

Im Rahmen des Prüfungsrechts beschäftigen wir uns schwerpunktmäßig nicht nur damit, gegen das Nichtbestehen einer Prüfung vorzugehen. Auch im Rahmen der Prüfungsanfechtung zur Notenverbesserung werden wir tätig. Dies lohnt sich besonders in den Fällen, in denen ein Notensprung erreicht werden soll.

Was gilt es zu beachten?

Bei der Prüfungsentscheidung handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Um gegen einen solche vorgehen zu können, müssen bestimmte Fristen eingehalten werden.

Die Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung erfolgt grundsätzlich mit einer Rechtsmittelbelehrung. Danach muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Vorsorglich sollte gegen die Prüfungsentscheidung Widerspruch eingelegt und ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt werden. Danach kann über das weitere Vorgehen entschieden werden. Der Widerspruch kann im Nachgang auch ohne Kostentragungspflicht zurückgenommen werden. Dies empfiehlt sich, wenn die Anfechtung nicht erfolgversprechend erscheint und der Widerspruch nicht begründet wurde.

Sollte ein Rechtsanwalt mit der rechtlichen Beratung und Vertretung beauftragt werden?

Die zahlreichen Erfahrungen mit den bisherigen Mandanten haben gezeigt, dass die rechtliche Wahrnehmung der Interessen durch einen Rechtsanwalt ratsam ist. Oftmals sind die Mandanten durch die Prüfungsentscheidung emotional zu befangen und enttäuscht, um eine substantiierte und vor allem objektive Begründung des Widerspruchs einzureichen. Die Begründung eines Widerspruchs erfordert jedoch Kompetenz und Erfahrung. Dabei ist nicht nur die richtige Wortwahl, sondern auch ein hohes Maß an Fingerspitzengefühl gefragt. Der beauftragte Rechtsanwalt hat zudem den nötigen Abstand zu der Prüfungsentscheidung und kann eine neutrale Einschätzung der Erfolgschancen einer Anfechtung geben.

Welche Erfolgschancen sind zu erwarten?

Eine pauschale Aussage über die Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung lässt sich nicht machen. Vielmehr hängt der Erfolg vom jeweiligen Einzelfall und von weiteren Faktoren ab. In der Regel sind Prüfungsanfechtungen, die sich auf Verfahrensfehler berufen, erfolgversprechender, als solche, die sich auf Bewertungsfehler stützen.

Allerdings gibt es auch im Rahmen von Bewertungsfehlern die Möglichkeit die positiven Aspekte der Prüfungsarbeit herauszustellen und die negativen Aspekte zu relativieren.

Wie ist der Ablauf einer Prüfungsanfechtung?

Sobald die Prüfungsentscheidung bekannt gegeben wurde, ist dagegen innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. Im Falle des Nichtbestehens beginnt die einmonatige Frist für die Einlegung des Widerspruchs mit der Zustellung des Nichtbestehensbescheides zu laufen. Im Falle der Notenverbesserung, läuft diese Frist ab der Zustellung bzw. der Abholung des Zeugnisses. Zugleich ist beim zuständigen Justizprüfungsamt Einsicht in die Klausuren und deren Bewertungen zu nehmen. Durch diesen Widerspruch soll der Korrektor Gelegenheit bekommen, seine Prüfungsentscheidung zu überdenken. Hält der Prüfer an seiner Entscheidung fest, so setzt sich das Justizprüfungsamt noch einem mit der Prüfungsentscheidung auseinander. Ändert auch das Justizprüfungsamt die Note nicht ab, so erlässt es einen Widerspruchsbescheid.

Gegen diesen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

 

Die Berliner Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte steht Ihnen bei allen Fragen zum Thema der Prüfungsanfechtung beratend zur Seite und vertritt Ihre Interessen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.

Gerne können Sie zu diesem Zweck einen kurzfristigen Termin an einem unserer Berliner Standorte oder in München und Hamburg vereinbaren.

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