Prüfungsrecht
im Schulrecht
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Kanzlei für Prüfungsrecht in der Schule und im Abitur bundesweit für Sie tätig bei unfairer Bewertung
Schnell zum Inhalt:
Mit Schulnoten geben Lehrer ihre fachliche Einschätzung über die erbrachten Leistungen und Fähigkeiten der Schüler ab. Diese sind nicht nur die Grundlage für die Versetzung, das Bestehen des Probejahres am Gymnasium oder dafür, welcher Studien- oder Ausbildungsplatz einem zur Auswahl steht, Noten haben auch eine große Bedeutung für das Selbstwertgefühl und die persönliche Entwicklung von Schülerinnen und Schülern. Studien zeigen, dass Sitzenbleiben einen eher negativen Effekt hat, da gerade das Selbstbewusstsein für gute Leistungen entscheidend sei.
Als Anwälte im Schulrecht haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, Ihnen bei Problemen im Umgang mit der Schule zur Seite zu stehen. Unsere Mandanten sind häufig überrascht, wie unkompliziert sich kleine und große Probleme mit unserer Unterstützung lösen lassen.
Die Vorteile unserer Anwälte im Prüfungsrecht auf einen Blick:
- Kompetenz und Erfahrung aus mehr als 3.000 verwaltungsrechtlichen Verfahren
- Top-Bewertungen unserer Mandanten
- Fingerspitzengefühl beim Umgang mit den Behörden
- Anwalt für Verwaltungsrecht
- Faire und transparente Kosten
- Zwei Standorte in Berlin Köpenick und Berlin am Kudamm, sowie in Hamburg und München für kurze Wege
Was kann der Anwalt für Prüfungsrecht tun, wenn ich ungerecht benotet wurde?
Wer sich gegen eine schlechte Bewertung wehren will, sollte wissen, dass Lehrer*innen ein Beurteilungsspielraum zusteht. Das heißt, dass die Entscheidung der Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler unterrichten oder geprüft haben, nur eingeschränkt angreifbar ist. Das gilt für Zeugnisnoten und für die einzelnen Bewertungen von mündlichen und schriftlichen Prüfungen und Klassenarbeiten und Klausuren. Diese Bewertungen sind aber nicht immer gerecht. Auch Lehrer*innen machen Fehler, auch sie übersehen etwas, verstehen etwas nicht richtig oder lassen sich von sachfremden Erwägungen leiten.
Schritt 1:
Zuerst sollten Sie mit der Lehrkraft sprechen. Fragen Sie nach den Bewertungskriterien und schildern Sie, warum Sie die Note als ungerecht empfinden. Ändert die Lehrkraft ihre Bewertung nicht oder gibt es Streit, kann es sinnvoll sein, sich an die oder den Vertrauenslehrer (Verbindungslehrer) zu wenden. Auch das Hinzuziehen eines auf das Schulrecht spezialisierten Anwalts kann bereits sinnvoll sein. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass durch unsere Anwesenheit das Gespräch auf ein sachliches und vertrauensvolles Niveau gehoben wurde und die Lehrkräfte zu einer gemeinsamen Lösung bereit waren.
Schritt 2:
Wenn Sie im Gespräch mit der Lehrkraft keine Lösung erzielen konnten, muss nach der Art der Note unterschieden werden. Nur Noten, die eine sogenannte Außenwirkung haben, also z.B. für die Versetzung relevant sind oder in Abschlussnoten mit einfließen, sind als sogenannte Verwaltungsakte im Widerspruchsverfahren überprüfbar. Dazu zählen auch Noten in der Einführungsphase der Oberstufe oder in Zwischenzeugnisse von Abschlussklassen. Gegen alle anderen Zensuren ist meist nur die formlose Beschwerde möglich. Als Anwälte im Bildungsrecht unterstützen wir Sie auch dabei, beispielsweise bei der Frage, ob es sinnvoll ist, sich an die Schulaufsichtsbehörde zu wenden.
Wie verläuft der Widerspruch gegen schlechte Noten mit dem Anwalt für Prüfungsrecht?
Nachdem Ihnen die Note der Prüfung bekannt gegeben wurde, haben Sie einen Monat Zeit, einen schriftlichen Widerspruch einzulegen. Achtung! Diese Frist wird nicht dadurch gewahrt, dass Sie mit der Lehrkraft oder der Schule ein persönliches Gespräch führen. Ist die Frist verpasst, ist ein Vorgehen gegen die Benotung in aller Regel ausgeschlossen. Aber auch hier gilt wieder der Blick aufs Detail: Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung erfolgt ist.
Aufgrund des genannten Beurteilungsspielraumes der Lehrkräfte, ist der Widerspruch nur erfolgreich, wenn Sie dem Lehrer Verstöße dagegen nachweisen können. Das sind insbesondere Fälle, in denen
- Verfahrensfehler vorliegen, beispielsweise wenn zu viele Klassenarbeiten in einer Woche geschrieben, das Zwei-Prüfer-Prinzip nicht eingehalten wurde oder die Aufgabenstellung unklar war,
- gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verstoßen wurde, beispielsweise wenn vertretbare Antworten als falsch gewertet wurden,
- das Gebot der Sachlichkeit verletzt wurde, und der Prüfer erkennbar polemisiert oder herablassend ist.
Eine solche Liste ist selbstverständlich nicht vollständig. Wenn Sie sich unsicher sind, ob sich ein Widerspruch lohnt, stehen wir als auf das Prüfungsrecht spezialisierte Anwälte auch für eine Erstberatung zur Verfügung. Durch ihre Erfahrung im Bildungsrecht erkennen die Rechtsanwälte des Dezernates Verwaltungsrecht schnell, welches Vorgehen in Ihrem Fall zielführend ist.
Mein Widerspruch gegen eine schlechte Note wurde abgelehnt – was kann ich dagegen unternehmen?
Da es in der Schule keine rechtsfreien Räume gibt, ist gegen den Widerspruchsbescheid ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht möglich. Auch wenn für diese Verfahren kein Anwaltszwang besteht, sollten Sie sich spätestens jetzt an einen Anwalt im Bildungsrecht wenden, denn bei pädagogischen Entscheidungen und insbesondere bei Leistungsbewertungen spielen immer auch Wertungen eine Rolle, die sich der gerichtlichen Kontrolle entziehen. Als auf das Schulrecht spezialisierte Anwälte erkennen wir diese und können mit Ihnen das beste Vorgehen abstimmen. Bei Fragen nehmen Sie gerne Kontakt mit unserer Kanzlei in Berlin, Hamburg und München auf.
Die Gerichte entscheiden nach den oben genannten Grundsätzen, also wenn der Fachlehrer seinen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum überschreitet, wenn er einen Verfahrensfehler begeht, anzuwendendes Recht verkennt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt oder sonst willkürlich handelt. Nicht gerichtlich überprüfbar ist, wie die Lehrkraft den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnet, wie sie verschiedene gestellte Aufgaben untereinander gewichtet, sowie, wie sie Stärken und Schwächen in der Bearbeitung und die Bedeutung eines Mangels gewichtet.
Liegt ein Verstoß vor und Sie wurden ungerecht benotet, entscheidet das Gericht je nach Einzelfall, ob ein neuer Versuch gewährt wird oder eine erneute Benotung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erfolgen hat. Die Richter am Verwaltungsgericht selbst können in der Regel keine Note für die Prüfung festlegen.
Die Gerichte haben beispielsweise in Fällen Schülern recht gegeben
- in denen Baulärm innerhalb oder außerhalb des Prüfungsgebäudes die Konzentration störte,
- hohe Temperaturen oder unerträgliche Kälte innerhalb des Prüfungsraumes herrschte,
- oder die Aufgabenstellungen unklar oder falsch waren.
Wie lange dauert ein Verfahren (Prüfungsanfechtung) im Prüfungsrecht?
Häufig muss es schnell gehen, beispielsweise, weil die Versetzung bedroht ist oder eine Bewerbungsphase läuft. Dann steht den Schülerinnen und Schüler der Eilrechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten zur Verfügung. Hier wir eine vorläufige Entscheidung in der Sache getroffen, um Nachteile abzuwenden, die durch das Abwarten langer Klageverfahren entstehen würden. In der Praxis erledigen sich die parallelen Hauptsacheverfahren nach der Entscheidung im Verfahren im Eilrechtsschutz.
Wichtig zu wissen: In jeder Phase des Verfahrens ist eine gütliche Einigung möglich und wird auch häufig noch erzielt.
Bekomme ich Nachteilsausgleich mit der Hilfe des Anwalts für Prüfungsrecht?
Sind Schülerinnen und Schüler durch eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung daran gehindert, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erhalten sie besondere Unterstützungsmaßnahmen, die diese Beeinträchtigung ausgleichen (Nachteilsausgleich). Das kann die Verlängerung der Bearbeitungszeit sein, oder durch die Zulassung anderer Hilfsmittel während der Prüfung. Der Nachteilsausgleich darf nicht auf dem Zeugnis vermerkt werden. Die Entscheidung, ob eine Schülerin oder Schüler Nachteilsausgleich zusteht, ist eine Entscheidung im Einzelfall, die gerichtlich überprüfbar ist. Holen Sie sich im Zweifel anwaltlichen Rat.
Wann erhalte ich Notenschutz?
In den Schulgesetzen der Länder ist meist eine Regelung zum Notenschutz enthalten. Nach § 58 Abs. 9 SchulG Berlin kann von einer Bewertung in einzelnen Fächern oder abgrenzbaren fachlichen Bereichen abgesehen werden (Notenschutz), wenn Schülerinnen und Schüler eine Leistung oder Teilleistung auch unter Gewährung eines Nachteilsausgleichs nicht erbringen können, die Leistung oder Teilleistung nicht durch eine andere vergleichbare Leistung oder Teilleistung ersetzt werden kann und die Nichterbringung der Leistung oder Teilleistung auf eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung im körperlich-motorischen Bereich, beim Sprechen, durch eine Sinnesschädigung, beim Lesen und in der Rechtschreibung, beim Rechnen oder durch Autismus zurückzuführen ist. Ein Notenschutz erfolgt nur auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler. Art und Umfang des Notenschutzes sind im Zeugnis zu vermerken. Auch diese Entscheidungen sind im Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls vor Gericht überprüfbar. Zur Beratung über ein etwaiges Vorgehen können Sie sich vertrauensvoll an uns wenden. Unsere Rechtsanwälte für Verwaltungsrecht stehen Ihnen mit ihrer Expertise zur Seite. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
Die Berliner Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte steht Ihnen bei allen Fragen zum Prüfungsrecht beratend zur Seite und vertritt Ihre Interessen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.
Gerne können Sie zu diesem Zweck einen kurzfristigen Termin an einem unserer Berliner Standorte sowie in Hamburg und München vereinbaren.
Der Bereich des Schulrechts wird betreut vom Dezernat Verwaltungsrecht.
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Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren Sie einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in unseren Standorten in Berlin, Hamburg und München. Wir stehen Ihnen effizient mit jahrelanger Expertise zur Verfügung.